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Blockbehandlung von Zwangsstörungen seit Oktober abrechenbar
13.11.2006 - 09:51

Bisher konnten – trotz eindeutiger Vorgaben der Psychotherapierichtlinien - Doppelsitzungen als Einzeltherapie nach den Legenden der entsprechenden EBM-Nummern nicht abgerechnet werden. Dies hat, sehr zum Ärger der Psychotherapeuten, einige KVen veranlasst, die Erstattung von Doppelsitzungen und in der Verhaltenstherapie auch von längeren Behandlungseinheiten kategorisch abzulehnen.

Die Psychotherapierichtlinien sehen die Möglichkeit vor, „ggf. einen Abschnitt der Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen, um eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten.“ (Psychotherapierichtlinien, Abschnitt B, II, 7.) Dies bezieht sich in der Verhaltenstherapie vorwiegend auf die sog. „Konfrontationsbehandlung“ bzw. „Reiz-Expositionsbehandlung“ bei bestimmten Krankheitsbildern, vorwiegend bei Angst- und Zwangsstörungen. Dieses Verfahren, das in einer mehr oder weniger abgestuften direkten Konfrontation mit der Angst oder Zwang auslösenden situativen Bedingung besteht, ist inzwischen Standardbehandlungsmethode bei diesen Störungen. Der neue EBM sah hier die fachlich nicht nachvollziehbare Beschränkung auf einstündige Behandlungseinheiten vor.

Nun hat der Bewertungsausschuss nach mehrfachen Abstimmungsrunden auf einen Vorschlag von Dieter Best den Fehler korrigiert und die Möglichkeit von Doppelsitzungen bei allen drei Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie) geschaffen. Darüber hinaus können in der Verhaltenstherapie zukünftig auch 3- oder 4-stündige Sitzungen abgerechnet werden ohne dass dies wie bisher jedes Mal im Einzelfall mit der Krankenkasse und der KV geklärt werden muss.

Sämtliche Legenden zu den Psychotherapiesitzungen im EBM-Kapitel 35.2 wurden so geändert, dass Sitzungen von 50 Minuten Dauer durch die Formulierung „je vollendete 50 Minuten“ zusammengefügt werden können. Bei der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie bleiben die Sitzungseinheiten auf „höchstens 2x am Tag“ begrenzt. Gruppentherapie kann zukünftig bei allen Verfahren bis zu 4 Stunden am Tag umfassen.

Zu beachten ist, dass die Abrechnung von Doppel- und Mehrfachsitzungen nach den Psychotherapievereinbarungen begründungspflichtig ist, wenn die Behandlung außerhalb der Praxis stattfindet (§ 11 Abs. 14). Dabei genügt ein Hinweis im Begründungsfeld des Antragsformulars PTV 2 und beim Gutachterverfahren zusätzlich im Bericht an den Gutachter.

In der GOÄ/GOP dagegen bleibt es weiterhin bei der Beschränkung auf 50-minütige Einzelsitzungen. Wir hoffen, dass bei der geplanten Novellierung der GOÄ die sinnvolle Regelung des EBM eingeführt wird.

Außerdem beschloss der Bewertungsausschuss die Einführung einer Mindestzeit bei der Hypnose (mindestens 15 Min.). Bisher war hier, als einziger Leistung der übenden und suggestiven Verfahren, keine Mindestzeit angegeben.

Die Änderungen sind im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Sie treten am 01.10. in Kraft.

Quelle: www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de


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